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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 114neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 114↗RIS↗

Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen kann die zuständige Behörde auch Personen als Helferinnen/Helfer heranziehen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind, sofern dadurch eine wesentliche Optimierung bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass
    1. Ziffer eins
      ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
    2. Ziffer 2
      sie über die benötigten Kenntnisse verfügen oder die entsprechenden Anweisungen erhalten haben,
    3. Ziffer 3
      sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
    4. Ziffer 4
      außer in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Einsatz der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert eingehalten wird,
    5. Ziffer 5
      sie mit Dosimetern ausgestattet sind, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann, sowie
    6. Ziffer 6
      sie mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden.
  2. Absatz 2,Für Personen, die in Notfallexpositionssituationen dringend notwendige Arbeiten durchzuführen haben, ohne dass es sich dabei um Schutzmaßnahmen handelt, hat die zuständige Behörde Regelungen für einen angemessenen Schutz festzulegen.