Absatz eins,Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen kann die zuständige Behörde auch Personen als Helferinnen/Helfer heranziehen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind, sofern dadurch eine wesentliche Optimierung bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass
- Ziffer einsihr Einsatz freiwillig erfolgt,
- Ziffer 2sie über die benötigten Kenntnisse verfügen oder die entsprechenden Anweisungen erhalten haben,
- Ziffer 3sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
- Ziffer 4außer in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Einsatz der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert eingehalten wird,
- Ziffer 5sie mit Dosimetern ausgestattet sind, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann, sowie
- Ziffer 6sie mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden.