Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 54/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Kommunalsteuergesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) 161 § 0↗RIS↗
§ 9geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (entfallen)
in Kraft 23.12.2018 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 98/2018 · danach: BGBl. I Nr. 54/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.07.2020 – 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 54/2020 · danach: BGBl. I Nr. 108/2022 § 9↗RIS↗
Sitzungen des Prüfungsbeirats 3. Abschnitt
Verfahren
Grundsätze
§ 9.
(1) Der Prüfungsbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorsitzende beruft Auf die Sitzungen ein. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden obliegt Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die Einberufung dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
(2) Die Sitzungen des Prüfungsbeirats sind nicht öffentlich. Er Der Prüfungsauftrag ist beschlussfähig, wenn mindestens von dem für die Hälfte Erhebung der Mitglieder anwesend ist Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
(3) Beschlüsse fasst der Prüfungsbeirat mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden gibt die Stimme des Stellvertreters des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
(4) Für die Beschlussfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich.
(5) Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlussfassung hat die vom Prüfungsbeirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsbeirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben gegenüber der sie entsendenden Institution Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Prüfungsbeirat erwachsenden Barauslagen.
Anmerkung
vgl. jetzt § 8