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BGBl. I Nr. 56/2020

kundgemacht 02.07.2020 RIS↗Parlament↗
Kommunalinvestitionsgesetz 2020 – KIG 2020
Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2020 (Kommunalinvestitionsgesetz 2020 – KIG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2020× zu KIG 2020×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.07.2020 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 56/2020 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 4↗RIS↗

Controlling und Evaluierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.