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BGBl. I Nr. 5/2020

kundgemacht 02.01.2020 RIS↗
Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Bundeskanzlerin über die Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) 87 § 0↗RIS↗
§ 5geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2 Z 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2020) · idF BGBl. I Nr. 104/2019 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2020 § 5↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2020) · idF BGBl. I Nr. 5/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2020 § 5↗RIS↗
Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 5.
(1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen.
(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung
1. eines Finanzamtes,
2. der Österreichischen Gesundheitskasse oder
3. der Gemeinde
durchzuführen.
(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 54, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2020
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme