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BGBl. I Nr. 65/2020

kundgemacht 21.07.2020 RIS↗Parlament↗
Geldwäschenovelle 2020
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäschenovelle 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2020× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 227 § 0↗RIS↗
§ 19geändert
in Kraft 14.09.2012 – 21.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 85/2012 · danach: BGBl. I Nr. 65/2020 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 22.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 65/2020 § 19↗RIS↗
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19.
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 4 ist sinngemäß anzuwenden.