BGBl. I Nr. 65/2020
Geldwäschenovelle 2020
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäschenovelle 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 365mgeändert
r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Ziel
§ 365m.
Die §§ 365m1 bis 365z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1675 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 254 156 vom 20.09.2016 19.06.2018 S. 1 43 („4. Geldwäsche-RL“„Geldwäsche-RL“) sowie im Sinne der Erwägungsgründe der 4. Geldwäsche-RL genannten Richtlinien auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
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