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BGBl. I Nr. 71/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) 43 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. I Nr. 71/2020 § 13↗RIS↗

Datenverarbeitung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und -Partner (Paragraph 12,) nach der Verordnung (EU) Nr. 589 aus 2016, von diesen offengelegt werden.
  2. Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 589 aus 2016,) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und den EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind hinsichtlich der von ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern übermittelten Daten.