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BGBl. I Nr. 75/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG) erlassen wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz (FFGG) 12 § 0↗RIS↗
§ 10geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 3a (neu)
in Kraft 17.05.2018 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 31/2018 · danach: BGBl. I Nr. 135/2020 § 10↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2021) · idF BGBl. I Nr. 75/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 135/2020 § 10↗RIS↗
Geschäftsbereiche
§ 10.
(1) Der Die Geschäftsführung obliegt es, kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einzurichten. Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(2) Je Bereich ist für die operativen Mittel ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(3) Die Beiräte dienen der Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung folgend der fachlichen Entscheidung von Einzelprojekten (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2 Z 1). Die Ausgestaltung der Beiräte wird durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt.
1. der Beratung der Gesellschaft und/oder
2. der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.
(3a) Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Abs. 3 Z 2 tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.
(4) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.