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BGBl. I Nr. 77/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetz über Privathochschulen sowie Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) 28 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 bis Z 7, Schlussteil (neu); Abs 2
in Kraft 17.05.2018 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 31/2018 · danach: BGBl. I Nr. 77/2020 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2020 § 11↗RIS↗
Generalversammlung
§ 11.
(1) Die Generalversammlung besteht aus 23 vierzehn Mitgliedern, und zwar:
1. sechs Vertreterinnen oder Vertretern zwei Mitgliedern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen nominiert werden;,
2. .drei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter von der Vorsitzendenkonferenz der Privatuniversitätsvertretungen gemäß § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, nominiert wird; zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014)
3. zwei Mitgliedern, die durch die Universitätenkonferenz,
4. sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätenkonferenz; zwei Mitgliedern, die durch die Fachhochschulkonferenz,
5. vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachhochschulkonferenz; zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz,
6. zwei Vertreterinnen oder Vertretern Mitgliedern, die durch die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz; österreichischen Pädagogischen Hochschulen, und
7. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums Mitgliedern, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
nominiert werden.
(2) Die Mitglieder der Generalversammlung müssen nachweislich über Kenntnisse des Hochschulwesens und in Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.
(3) Die Nominierung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Schlagworte
Wirtschaftsfrage