Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 77/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetz über Privathochschulen sowie Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privathochschulgesetz (PrivHG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2020 § 3↗RIS↗

Verlängerung der Akkreditierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 24, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
    2. Ziffer 2
      Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
    3. Ziffer 3
      Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
    4. Ziffer 4
      Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
    5. Ziffer 5
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.