Absatz eins,Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 6,, für die
- Ziffer einseine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, besteht oder
- Ziffer 2ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, gestellt wurde oder
Anmerkung, Ziffer 3, tritt mit 11.10.2020 in Kraft)
Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Geschäftspapiere umfassen, aus denen die in Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, genannten Informationen hervorgehen.