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BGBl. I Nr. 87/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionskontrollgesetz (InvKG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 25.07.2020 – 10.10.2020 · idF BGBl. I Nr. 87/2020 § 19↗RIS↗

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 6,, für die
    1. Ziffer eins
      eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, besteht oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, gestellt wurde oder
    Anmerkung, Ziffer 3, tritt mit 11.10.2020 in Kraft)
    Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Geschäftspapiere umfassen, aus denen die in Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, genannten Informationen hervorgehen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Überwachung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, einer amtswegigen Verfahrenseinleitung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder einem Informationsersuchen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und endet fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs.