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BGBl. I Nr. 87/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionskontrollgesetz (InvKG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 87/2020 § 20↗RIS↗

5. Abschnitt
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle

Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung wird bei seinem Bundesministerium ein Beirat eingerichtet, das Komitee für Investitionskontrolle, in weiterer Folge als „Komitee“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Dem Komitee gehören an:
    1. Ziffer eins
      je ein Mitglied in Vertretung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, das auch den Vorsitz führt, sowie der Bundesministerinnen bzw. Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich durch eine Direktinvestition betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung und
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes, das durch eine Direktinvestition in seinem Wirkungsbereich betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt zu geben. Die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptleute zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.