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BGBl. I Nr. 87/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionskontrollgesetz (InvKG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 87/2020 § 26↗RIS↗

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder der Informationspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      fahrlässig eine der in Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen begeht oder
    2. Ziffer 2
      vorsätzlich einer der im Paragraph 18, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ist auch der Versuch strafbar.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.