Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BGBl. I Nr. 87/2020
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
Paragraph 28,
- Absatz 2,In Bundesgesetzen wird die Verweisung „§ 25a AußWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ durch die Verweisung „Das Investitionskontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ ersetzt.