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BGBl. I Nr. 87/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionskontrollgesetz (InvKG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 87/2020 § 3↗RIS↗

Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen.
  2. Absatz 2,Überdies ist bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Absatz eins, insbesondere auch zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      ob eine erwerbende Person direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte, eines Drittstaats, unter anderem aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form beträchtlicher Finanzausstattung, kontrolliert wird,
    2. Ziffer 2
      ob eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, bereits an Aktivitäten beteiligt ist oder war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben oder hatten, und
    3. Ziffer 3
      ob ein erhebliches Risiko besteht, dass eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, an illegalen oder kriminellen Aktivitäten beteiligt ist oder war.