wenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% und
BGBl. I Nr. 87/2020
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Mindestanteil an Stimmrechten
Paragraph 4,
Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, betragen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2in allen anderen Fällen: 25% und 50%.