Absatz eins,Erfolgt ein Erwerbsvorgang durch mehrere ausländische Personen gemeinsam, so sind deren Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen zusammenzurechnen.
BGBl. I Nr. 87/2020
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Besondere Regeln für die Ermittlung der Stimmrechtsanteile
Paragraph 5,
- Absatz 2,Bei der Berechnung des Mindestanteils an Stimmrechten gemäß Paragraph 4, sind die Anteile jeder anderen ausländischen Person an dem Zielunternehmen hinzuzurechnen, bei der zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Ziffer einseine erwerbende Person hält mindestens den gemäß Paragraph 4, maßgeblichen Stimmrechtsanteil an dieser anderen ausländischen Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
- Ziffer 2diese andere ausländische Person hält mindestens den in Ziffer eins, genannten Stimmrechtsanteil an einer erwerbenden Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
- Ziffer 3eine dritte ausländische Person hält sowohl an einer erwerbenden als auch an dieser anderen ausländischen Person mindestens den in Ziffer eins, genannten Stimmrechtsanteil oder
- Ziffer 4eine erwerbende Person hat mit dieser anderen ausländischen Person eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.
- Absatz 3,Als Erreichen des gemäß Paragraph 4, maßgeblichen Stimmrechtsanteils am Zielunternehmen gilt auch:
- Ziffer einseine Vereinbarung zweier oder mehrerer am Zielunternehmen beteiligter ausländischer Personen über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten, wenn ihnen dadurch gemeinsam mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt oder
- Ziffer 2die Beendigung einer Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten zwischen zwei oder mehreren solchen ausländischen Personen, wenn danach zumindest einer von ihnen mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt.