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BGBl. I Nr. 87/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionskontrollgesetz (InvKG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 87/2020 § 5↗RIS↗

              Besondere Regeln für die Ermittlung der Stimmrechtsanteile

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Erfolgt ein Erwerbsvorgang durch mehrere ausländische Personen gemeinsam, so sind deren Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung des Mindestanteils an Stimmrechten gemäß Paragraph 4, sind die Anteile jeder anderen ausländischen Person an dem Zielunternehmen hinzuzurechnen, bei der zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      eine erwerbende Person hält mindestens den gemäß Paragraph 4, maßgeblichen Stimmrechtsanteil an dieser anderen ausländischen Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
    2. Ziffer 2
      diese andere ausländische Person hält mindestens den in Ziffer eins, genannten Stimmrechtsanteil an einer erwerbenden Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
    3. Ziffer 3
      eine dritte ausländische Person hält sowohl an einer erwerbenden als auch an dieser anderen ausländischen Person mindestens den in Ziffer eins, genannten Stimmrechtsanteil oder
    4. Ziffer 4
      eine erwerbende Person hat mit dieser anderen ausländischen Person eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.
  3. Absatz 3,Als Erreichen des gemäß Paragraph 4, maßgeblichen Stimmrechtsanteils am Zielunternehmen gilt auch:
    1. Ziffer eins
      eine Vereinbarung zweier oder mehrerer am Zielunternehmen beteiligter ausländischer Personen über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten, wenn ihnen dadurch gemeinsam mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt oder
    2. Ziffer 2
      die Beendigung einer Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten zwischen zwei oder mehreren solchen ausländischen Personen, wenn danach zumindest einer von ihnen mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt.