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BGBl. I Nr. 87/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionskontrollgesetz (InvKG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 87/2020 § 8↗RIS↗

Amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wird dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein genehmigungspflichtiger Vorgang gemäß Paragraph 2, bekannt, für den kein Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 6, gestellt wurde, so hat es die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen aufzufordern, einen solchen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen zu stellen.
  2. Absatz 2,Kommt keine der erwerbenden Personen dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nach, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und dies der erwerbenden Person oder den erwerbenden Personen mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen sind verpflichtet, die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 10 unverzüglich zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Auf das Verfahren ist Paragraph 7, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wurde der Vorgang bereits ganz oder teilweise abgeschlossen und wird im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass ein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, besteht, so sind im Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 3, nachträgliche Auflagen vorzuschreiben, die zu einer Beseitigung dieser Gefährdung führen. Reichen derartige Auflagen zur Beseitigung der Gefährdung nicht aus, so ist im Bescheid die Rückabwicklung des ganzen Vorgangs oder der abgeschlossenen Teile davon anzuordnen.