Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 88/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie Investitionsprämiengesetz – InvPrG
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionsprämiengesetz (InvPrG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 25.07.2020 – 30.09.2020 · idF BGBl. I Nr. 88/2020 · danach: BGBl. I Nr. 110/2020 § 1↗RIS↗

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
  2. Absatz 2,Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
  3. Absatz 3,Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.