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BGBl. I Nr. 92/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Futtermittelgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2020× zu FMG 1999×

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) 216 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 2
in Kraft 26.04.2017 – 24.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 58/2017 · danach: BGBl. I Nr. 92/2020 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 92/2020 § 19↗RIS↗
Gebühren
§ 19.
(1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kostendeckend festzusetzen.