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BGBl. I Nr. 92/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Futtermittelgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2020× zu FMG 1999×

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) 216 § 0↗RIS↗
§ 4geändert
in Kraft 21.06.2013 – 24.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 104/2013 · danach: BGBl. I Nr. 92/2020 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 92/2020 § 4↗RIS↗
§ 4.
Der Bundesminister Die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung
1. Anforderungen an Futtermittel, insbesondere hinsichtlich deren Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen, Energiewert, Zusammensetzung und hygienische Beschaffenheit, festzusetzen,
… 7 unveränderte Absätze
2. Einzelfuttermittel und bestimmte Erzeugnisse allgemein, für bestimmte Verwendungszwecke oder bestimmte Tierarten zuzulassen,
3. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel, Tierarten oder Verwendungszwecke, insbesondere unter Festlegung ihrer Gehalte in Futtermitteln, Wartezeiten oder sonstiger erforderlicher Anwendungsbedingungen zuzulassen,
4. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zusammensetzung, technologischen Beschaffenheit und der Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Rückständen in tierischen Lebensmitteln für den Menschen festzusetzen,
5. verbotene Stoffe festzusetzen,
6. Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festzusetzen,
7. besondere Ernährungszwecke zuzulassen sowie Anforderungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, der Verwendung oder der Tierart bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festzusetzen,
8. die Voraussetzungen für die Abgabe und Verwendung von Vormischungen oder Zusatzstoffen festzusetzen.