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BGBl. I Nr. 92/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Futtermittelgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2020× zu FMG 1999×

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) 216 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2
in Kraft 21.06.2013 – 24.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 104/2013 · danach: BGBl. I Nr. 92/2020 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 92/2020 § 6↗RIS↗
Verpackung
§ 6.
(1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
(2) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.