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BGBl. I Nr. 98/2020

kundgemacht 06.08.2020 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2020
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 321 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.2017 – 06.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 21/2017 · danach: BGBl. I Nr. 98/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft 07.08.2020 – 18.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 98/2020 · danach: BGBl. I Nr. 26/2022 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung vom Bundesminister von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, einzuberufen.
(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen.
(3) Auf Verlangen des Bundesministers der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(4) Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.