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BGBl. II Nr. 101/2020

kundgemacht 18.03.2020 RIS↗
Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
Kundmachung BGBl. II Nr. 101/2020× zu Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 18.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 101/2020 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit verbundenen Notwendigkeit zu vorausschauenden militärischen Veranlassungen verfüge ich nach Paragraph 23 a, Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, den vorläufigen Aufschub der Entlassung aus dem Grundwehrdienst (Aufschubpräsenzdienst). Dieser Aufschub umfasst alle Wehrpflichtigen, die zu einem Termin im Oktober 2019 zum Grundwehrdienst einberufen wurden, und deren Grundwehrdienst am 31. März 2020 noch nicht beendet wurde.