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BGBl. II Nr. 101/2020

kundgemacht 18.03.2020 RIS↗
Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
Kundmachung BGBl. II Nr. 101/2020× zu Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 18.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 101/2020 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.