BGBl. II Nr. 156/2020
66. Nachtrag zum Arzneibuch
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den 66. Nachtrag zum Arzneibuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Monographien und Texte des siebten Nachtrags zur neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.7, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.