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BGBl. II Nr. 289/2020

kundgemacht 30.06.2020 RIS↗
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der auf der A12 Inntalautobahn im Bereich Anschlussstelle Wattens auf den Abfahrtsrampen ein Fahrverbot verordnet wird
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der auf der A12 Inntalautobahn im Bereich Anschlussstelle Wattens auf den Abfahrtsrampen ein Fahrverbot verordnet wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 289/2020× zu Fahrverbot auf der A12 Inntalautobahn im Bereich Anschlussstelle Wattens auf den Abfahrtsrampen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrverbot auf der A12 Inntalautobahn im Bereich Anschlussstelle Wattens auf den Abfahrtsrampen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 289/2020 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph eins, ist der Ziel- oder Quellverkehr in den Gemeindegebieten von Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, Kolsassberg, Volders, Wattens, Wattenberg und Weer.