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BGBl. II Nr. 337/2020

kundgemacht 27.07.2020 RIS↗
Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – GGBV-lof
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – GGBV-lof)
Kundmachung BGBl. II Nr. 337/2020× zu GGBV-lof×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (GGBV-lof) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 337/2020 § 3↗RIS↗

Beförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum

Paragraph 3,

Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.