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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 105neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 105↗RIS↗

Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Für Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher durch das Strahlenwarnzeichen mit den entsprechenden Vermerken und Angaben gemäß Anlage 6 zu kennzeichnen.
    2. Ziffer 2
      Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die eine entsprechende Unterweisung erhalten haben.
    3. Ziffer 3
      Es sind Zugangskontrollen gemäß von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Besteht eine nennenswerte Gefahr der Ausbreitung von Kontaminationen, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für den Zugang und Abgang von Personen und Gütern sowie für die Überwachung der Kontamination im Kontrollbereich und erforderlichenfalls in benachbarten Bereichen.
    5. Ziffer 5
      Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Für Überwachungsbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Erforderlichenfalls sind auch die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.