Absatz eins,Für den Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen. Dabei sind insbesondere
- Ziffer einsArt und Inhalt allfälliger Unterweisungen für die zutretenden Personen festzulegen,
- Ziffer 2Art und Ausmaß allfälliger Zutrittskontrollen festzulegen sowie
- Ziffer 3eine Abschätzung der dabei auftretenden Dosen durchzuführen.