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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 111neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 111↗RIS↗

Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Radioaktive Materialien, die
    1. Ziffer eins
      künstliche Radionuklide oder
    2. Ziffer 2
      natürlich vorkommende Radionuklide, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden,
    enthalten, dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von zehn Mikrosievert nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt B genannten Festlegungen
    1. Ziffer eins
      bei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 und 5,
    2. Ziffer 2
      bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 6
    nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Dosisbeschränkung gemäß Absatz 3, wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt C genannten Festlegungen
    1. Ziffer eins
      bei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2,
    2. Ziffer 2
      bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3
    nicht überschritten werden.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Freigabewerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkungen gemäß Absatz eins, bzw. 3 sicherstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 4, Ziffer 2, genannten Freigabewerte nicht eingehalten werden können oder
    2. Ziffer 2
      die Festlegungen der Anlage 1 Abschnitt B bzw. C die Anwendung der in Absatz 2, bzw. 4 genannten Freigabewerte nicht erlaubt oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Radionuklide handelt, für die in Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 bzw. 3 keine Freigabewerte angeführt sind.