Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, festgelegten Arbeitsbereichen ausübt, hat
- Ziffer einsbis spätestens 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit zu stellen, falls die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, NatStrV oder die Rückstandsüberprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NatStrV oder die Überprüfung der Ableitungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
- Ziffer 2bis spätestens 31. Dezember 2021 der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 nachzukommen, falls die Rückstandsüberprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
- Ziffer 3den Verpflichtungen des Paragraph 17, Absatz eins, dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025 nachzukommen, sofern nicht die Bestimmung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, dieser Verordnung zur Anwendung kommt.