Absatz eins,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller für die Abschätzungen und Ermittlungen erforderlichen Informationen dem Unternehmen einen schriftlichen Bericht zu übermitteln, der Folgendes enthält:
- Ziffer einsdie Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020;
- Ziffer 2einen Hinweis auf eine allfällige Bewilligungs- oder Meldepflicht des Unternehmens gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bzw. 2 StrSchG 2020;
- Ziffer 3gegebenenfalls eine Begründung, weshalb keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen getroffenen werden können;
- Ziffer 4alle sonstigen strahlenschutzrelevanten Informationen.