Absatz eins,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020
Paragraph 17,
- Absatz 2,Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere:
- Ziffer einsÄnderungen der Tätigkeit, die
- Litera adie Exposition von Arbeitskräften oder der Bevölkerung oder
- Litera bdie Menge oder Aktivitätskonzentration von Ableitungen oder Rückständen
erhöhen können;- Ziffer 2Einsatz von Materialien mit möglicherweise höheren Aktivitätskonzentrationen;
- Ziffer 3Änderungen bei der Beseitigung, die die Exposition der Bevölkerung erhöhen können.