drei Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Gerätes für die Dosisleistung;
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
4. Hauptstück
Bauartzugelassene Geräte
Höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte
Paragraph 21,
Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte:
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 für die Aktivität, wobei im Fall von mehreren Radionukliden die Summenformel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden ist.