die beabsichtigte Verwendung des Gerätes;
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Antragsunterlagen
Paragraph 22,
Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2detaillierte Beschreibung des Gerätes, einschließlich Planzeichnungen und strahlenschutzrelevanter Sicherheitseinrichtungen;
- Ziffer 3Funktionsweise;
- Ziffer 4technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
- Ziffer 5Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21,;
- Ziffer 6Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5, StrSchG 2020;
- Ziffer 7erforderlichenfalls Vorkehrungen zur Sicherstellung sowie Maßnahmen zur Kontrolle, dass jedes einzelne Gerät den Merkmalen der Bauart entspricht;
- Ziffer 8alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.