Absatz eins,Ein Bauartschein gemäß Paragraph 35, Absatz eins, StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Inhaberin/des Inhabers der Bauartzulassung;
- Ziffer 2Geschäftszahl und Datum der Zulassung der Bauart;
- Ziffer 3Type sowie Seriennummer des Gerätes;
- Ziffer 4gegebenenfalls Angabe der Radionuklide und deren Aktivität;
- Ziffer 5die zugelassene Verwendung;
- Ziffer 6Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und gegebenenfalls für die Beseitigung von radioaktiven Quellen;
- Ziffer 7einen Hinweis, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 3, StrSchG 2020 bei der Verwendung die im Bauartschein vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind;
- Ziffer 8einen Hinweis auf die Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders gemäß Paragraph 25,