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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 35↗RIS↗

2. Abschnitt
Umschlossene radioaktive Quellen

Meldepflichten

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Für umschlossene radioaktive Quellen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die Herstellung, den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
  2. Absatz 2,Meldungen gemäß Absatz eins, haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers;
    2. Ziffer 2
      Geschäftszahl der Bewilligung;
    3. Ziffer 3
      Angabe, ob es sich um eine hoch radioaktive umschlossene Quelle handelt;
    4. Ziffer 4
      Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Ziffer eins,;
    5. Ziffer 5
      Verwendung der Quelle;
    6. Ziffer 6
      ortsfeste oder mobile Nutzung;
    7. Ziffer 7
      Identifizierungsnummer gemäß Zertifikat oder sonstige Kennung;
    8. Ziffer 8
      Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
    9. Ziffer 9
      physikalische und chemische Eigenschaften;
    10. Ziffer 10
      Zeitpunkt des Bezuges;
    11. Ziffer 11
      Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten;
    12. Ziffer 12
      im Fall der Rückgabe, der Weitergabe, der Verbringung oder der Abgabe als radioaktiver Abfall: Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.