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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 43↗RIS↗

4. Abschnitt
Offene radioaktive Stoffe

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
    2. Ziffer 2
      physikalische und chemische Eigenschaften;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt des Bezuges;
    4. Ziffer 4
      Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
    2. Ziffer 2
      physikalische und chemische Eigenschaften;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
    4. Ziffer 4
      Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.