Absatz eins,Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 108, betrieben werden, sofern
- Ziffer einssie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, sind,
- Ziffer 2nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass Bereiche, in denen die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, nicht zugänglich sind, oder
- Ziffer 3dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht.