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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 51↗RIS↗

6. Hauptstück
Strahlengeneratoren

1. Abschnitt
Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 108, betrieben werden, sofern
    1. Ziffer eins
      sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, sind,
    2. Ziffer 2
      nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass Bereiche, in denen die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, nicht zugänglich sind, oder
    3. Ziffer 3
      dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht.
  2. Absatz 2,Für jede Röntgeneinrichtung müssen neben den zugehörigen Begleitpapieren in deutscher Sprache vorliegen:
    1. Ziffer eins
      ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
    2. Ziffer 2
      Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      eine Wartungsanleitung.