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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 59↗RIS↗

Betriebsvorschriften

Paragraph 59,

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb des Forschungsreaktors zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. Ziffer eins
    Betriebsorganisation;
  2. Ziffer 2
    organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb des Forschungsreaktors;
  3. Ziffer 3
    Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb des Forschungsreaktors festgelegt sind, insbesondere betreffend Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung des Kernbrennstoffs und von radioaktiven Quellen, die für den Betrieb benötigt werden, sowie Zutritt;
  4. Ziffer 4
    Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der zugehörigen Einrichtungen;
  5. Ziffer 5
    Bedienungsanleitungen für die sicherheitsrelevanten Systeme;
  6. Ziffer 6
    technische Spezifikationen einschließlich Sicherheitsgrenzwerte;
  7. Ziffer 7
    Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
  8. Ziffer 8
    Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 66, Absatz 2,;
  9. Ziffer 9
    Vorkehrungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
  10. Ziffer 10
    Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
  11. Ziffer 11
    Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.