Absatz eins,Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
- Ziffer einseinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
- Ziffer 2Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13.