Absatz eins,Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind die Ziele zu verfolgen,
- Ziffer einsUnfälle zu vermeiden sowie
- Ziffer 2im Fall eines Unfalls dessen Auswirkungen abzumildern.