Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 75neu
Elektronische Datenbank und Betriebsbericht
Paragraph 75,
- Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
- Ziffer einsBilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
- Ziffer 2Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
- Ziffer 3aktuelle Zwischenlagerbelegung;
- Ziffer 4Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
- Ziffer 5Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
- Ziffer 6sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
- Ziffer 7Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
- Ziffer 8Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.