Absatz eins,Von der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
- Ziffer einsTätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
- Ziffer 2der Betrieb von elektrischen Geräten, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
- Ziffer 3die Beförderung von radioaktiven Materialien, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.