Absatz eins,Der Referenzwert für die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen beträgt 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
BGBl. II Nr. 343/2020
Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
2. Teil
Interventionen in einer Notfallexpositionssituation
Referenzwerte
Paragraph 4,
- Absatz 2,Der Referenzwert für die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften beträgt
- Ziffer einsfür die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
- Ziffer 2für die Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 Millisievert effektive Dosis;
- Ziffer 3für den Schutz von Sachwerten 20 Millisievert effektive Dosis;
- Ziffer 4für die Gesamtdosis während der Lebenszeit 250 Millisievert effektive Dosis.
- Absatz 3,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die als Helferinnen/Helfer Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, beträgt 20 Millisievert effektive Dosis.
- Absatz 4,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in einer Notfallexpositionssituation durchführen, beträgt
- Ziffer einsfür die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
- Ziffer 2für den akuten Schutz der Bevölkerung 20 Millisievert effektive Dosis;
- Ziffer 3für andere dringend notwendige Arbeiten zehn Millisievert effektive Dosis.