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BGBl. II Nr. 343/2020

kundgemacht 30.07.2020 RIS↗
Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 343/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Interventionsverordnung 2020 (IntV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 343/2020 § 9↗RIS↗

Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäß Anlage 5 zu verfügen.
  2. Absatz 2,Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.