BGBl. II Nr. 36/2020
Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken
Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.