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BGBl. II Nr. 405/2020

kundgemacht 17.09.2020 RIS↗
COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 405/2020× zu COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 18.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 405/2020 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage nach dem voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Wird der voraussichtliche negative Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 herangezogen, sind sämtliche Bestimmungen der Paragraph eins und Paragraph 2,, die sich auf die Jahre 2020 und 2019 beziehen, auf die Jahre 2021 und 2020 zu beziehen. Bei Unternehmensgruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.