BGBl. II Nr. 450/2020
7. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Änderung der 6. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die 7. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen sowie die 6. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
7. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Inkrafttreten
Paragraph 3,
Diese Verordnung sowie die einen Teil dieser Verordnung bildenden Anlagen A und B treten mit 19. Oktober 2020 in Kraft.